Finanzierung / rechtliche Grundlagen
Mittlerweile gibt es viele kostenfreie Grundbildungsangebote. Nach wie vor gilt das nicht für alle Angebote und so bringen die meisten Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Kosten für einen Lese- / Schreibkurs selbst auf. Wir setzen uns dafür ein, dass Kursangebote flächendeckend kostenfrei zugänglich sind. Solange das nicht der Fall ist, möchten wir unbürokratisch helfen. Am ALFA-Telefon (0800 53 33 44 55) können Sie sich beraten und eine mögliche Übernahme der Kursgebühren durch den Bundesverband prüfen lassen.
In einigen Fällen können die Kosten oder ein Teil der Kosten auch von anderen Institutionen übernommen werden, zum Beispiel von der Agentur für Arbeit. Denn die Agentur für Arbeit hat das Ziel, dass alle Menschen arbeiten gehen. Aber heute muss man für fast jeden Beruf wenigstens ein bisschen lesen und schreiben können. Menschen, die das nicht können, kann die Agentur für Arbeit also nicht in Arbeit bringen. Diese müssen erst einen Lese- / Schreibkurs besuchen, damit sie eine Arbeitsstelle finden. Deshalb kann die Agentur für Arbeit die Kosten für den Kurs übernehmen.
Hier können Sie diese Erklärung nachlesen: §81 Abs. 3 (a) SGB III:
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn
- sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
- zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.
(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind,
- die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende Grundkompetenzen verfügen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und
- nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung nach Nummer 2 erwartet werden kann.
Aber auch andere Stellen können bei der Finanzierung eines Kurses unterstützen: der Arbeitgeber, die Behindertenhilfe, die Lebenshilfe, PariSozial, das Sozialamt und Reha-Träger.
Nachfragen lohnt sich auf jeden Fall!
Und zuletzt erneut der Hinweis: Seit September 2018 haben wir vom Bundesverband Alphabetisierung und Grundbildung einen Fördertopf aus Spendenmitteln eingerichtet. Rufen Sie uns gerne am ALFA-Telefon an. Wir prüfen, wie wir helfen können.