Finanzierung / rechtliche Grundlagen

In bestimmten Fällen werden (Teil-)kosten für einen Lese- und Schreibkurs übernommen, etwa von der Agentur für Arbeit. Denn heute ist für fast jede berufliche Tätigkeit ein Mindestmaß an Lese- / Schreibkompetenz nötig (s. §81 Abs. 3 (a) SGB III). Neben der Agentur für Arbeit können (Teil-)kosten für einen Kurs auch von folgenden Stellen übernommen werden: Arbeitgeber, Behindertenhilfe, Lebenshilfe, PariSozial, Sozialamt, Reha-Träger.

Darüber hinaus verfügt der Bundesverband Alphabetisierung und Grundbildung über einen Fördertopf aus Spendenmitteln und Beiträgen, die für den Erstbesuch eines Kurses eingesetzt werden können. Bitte wenden Sie sich an das ALFA-Telefon wenn Sie weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten erhalten möchten.

§81 Abs. 3 (a) SGB III 

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

  1. sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
  2. zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind,
  2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende Grundkompetenzen verfügen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und
  3. nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung nach Nummer 2 erwartet werden kann.